AGB
Liestal, 26. August 2024
1. Vertragsgegenstand
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») sind Bestandteil des zwischen dem Werkbesteller (nachfolgend «Kunde» genannt) und der produzierenden Gesellschaft (nachfolgend «Produzent» genannt) geschlossenen Werkvertrages zur Herstellung eines audiovisuellen oder sonstigen Werkes. Die vorliegenden AGB sind auf die Herstellung aller audiovisuellen und sonstigen Werke des Produzenten für den Kunden, inkl. sämtlicher Nebenleistungen, anwendbar, auch wenn dies im Einzelfall nicht immer explizit erwähnt wird.
1.2 Das Werkvertragsdokument setzt sich aus einem individuellen Vertrag inkl. Offerte sowie den vorliegenden AGB zusammen. Bei Widersprüchen geht der individuelle Vertrag den AGB vor. Der Werkvertrag wird durch Unterzeichnung des individuellen Vertrages «Werkvertrag zur Produktion eines audiovisuellen oder sonstigen Werkes», durch Annahme der Offerte /des Kostenvoranschlags oder durch eine sonstige Bestätigung /Vereinbarung abgeschlossen.
1.3. Die Offerte des Produzenten basiert in der Regel auf der Anfrage des Kunden und enthält – je nach individuell vereinbartem Detaillierungsgrad der Offerte – Werkpreis, Werkbeschreibung, vereinbarte Nutzung (Medien, Gebiet, Dauer) und im Werkpreis enthaltene Rechteabgeltungen, Sprach-/ Bildversionen, Format des Bild- und Tonträgers, die wichtigsten Produktionsdaten, Nennungspflicht, den Ablieferungstermin sowie die weiteren kundenseitigen Anforderungen.
1.4. Produzent und Kunde bewahren über bestimmte ihnen im Zusammenhang mit der Produktion zugänglichen oder zur Verfügung gestellten Unterlagen, Informationen und Objekte Stillschweigen. Vertrauliche Informationen des Produzenten sind: Arbeitsabläufe, Preise, Angebote, Rechnungen, Konzepte, Planung, nicht finale Versionen, Absprachen mit Partnern, Software, Einstellungen und Material, sowie umfassende Behind the Scenes, die den Nachbau des Produktionsaufbaus möglich machen. Sind Informationen nachweislich bereits ohne Zutun des Kunden öffentlich zugänglich, unterstehen diese keiner Vertraulichkeit. Diese Verpflichtung besteht auch nach Erfüllung der gegenseitigen vertraglichen Pflichten fort. Der Kunde sichert zu, mit seinen Hilfspersonen, Agenten, Angestellten und freien Mitarbeitern etc. entsprechende Stillschweigeverpflichtungen geschlossen zu haben oder umgehend nach Vertragsschluss mit dem Produzenten zu schliessen.
2. Werkerstellung und Ablieferung
2.1 Der Produzent stellt das Werk gestützt auf die im Werkvertrag inkl. Offerte vereinbarten Vorgaben her. Der Kunde ist sich bewusst, dass der Produzent nicht gewährleisten kann, dass allfällige im Werk enthaltene Softwarekomponenten (z.B. in Multimediaproduktionen, im Internet oder auf Datenträgern) auf allen Plattformen fehlerfrei funktionieren.
2.2. Der Kunde verpflichtet sich zu einer dem Zeitplan und den Vorgaben des Produzenten entsprechenden Mitwirkung, sowie qualitativ genügender Anlieferung der benötigten Daten, Produkte usw. und garantiert diese. Die erforderlichen Daten müssen dem Produzenten zu Beginn des Projektzeitraums zur Verfügung stehen, sofern im Werkvertrag / der Offerte keine andere Regelung getroffen wurde und keine andere Anweisung des Produzenten erfolgt.
2.3. Der Produzent verpflichtet sich, Überarbeitungs- oder Änderungswünsche des Kunden am Werkvertrag zu berücksichtigen, sofern diese rechtzeitig (i.d.R. mindestens 10 Tage vor dem definierten Produktionszeitraum) kommuniziert werden. Nicht rechtzeitig mitgeteilte Überarbeitungs- und Änderungswünsche des Kunden, Erweiterungen, Modifikationen und Änderungen, welche über den ursprünglich vereinbarten Werkumfang hinausgehen, führen zu entsprechenden Erhöhungen des Werkpreises und eventuell zu Terminanpassungen.
2.4. Verzögert sich die Produktion aufgrund von Umständen, welche der Produzent weder vorhersehen noch beeinflussen kann (z.B. Wetter, Betriebsstörungen bei Zulieferern, verspätete Lieferung von Produkten, Texten und anderen Unterlagen durch den Kunden oder dessen Hilfspersonen), verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
2.5. Das Nichteinhalten des Liefertermins berechtigt den Kunden nicht zu Zahlungsrückbehalten / Preisminderungen. Eine Schadenersatzpflicht des Produzenten besteht nur, wenn ihn ein grobes Verschulden an der verspäteten Lieferung trifft.
2.6. Der Kunde kann die Annahme des Werkes nur verweigern, wenn dieses gravierende Mängel aufweist, d.h. wenn es schwerwiegend von den vereinbarten Rahmenbedingungen abweicht. In diesem Fall ist dem Produzenten umgehend schriftlich eine angemessene Frist zur Nachbesserung anzusetzen, unter genauer Angabe der behaupteten Mängel. Dem Produzenten wird ausdrücklich ein Nachbesserungsrecht eingeräumt.
2.7. Die Lieferung des fertigen Werks wird dem Kunden während 30 Tagen (ab Zustellung des Downloadlinks) zum Download zur Verfügung gestellt. Nicht zum Lieferumfang gehören Source Footage, Plugins, LUTs, Effekte und Overlays, Software, Steuerdaten, Quellcodes, Datensätze und Parameter (sog. «Offene Daten»), welche vom Produzenten zur Herstellung des Werkes eingesetzt wurden.
3. Verschiebung /Â Abbruch der Produktion
3.1. Wird die Produktion (Daten, Termine oder der gesamte Projektzeitraum) vom Kunden nach Vertragsabschluss auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, so haftet der Kunde wie folgt:
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a. Verschiebung erfolgt bis 7-5 Tage vor verschobener Leistung: 12.5% des Werkpreises der verschobenen Leistungen
b. Verschiebung erfolgt bis 4-2 Tage vor verschobener Leistung: 25% des Werkpreises der verschobenen Leistungen
c. Verschiebung erfolgt bis weniger als 2 Tage vor verschobener Leistung: 37.5% des Werkpreises der verschobenen Leistungen
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Sämtliche angefallenen, mit der Verschiebung in Zusammenhang stehenden zusätzlich entstehenden Kosten sind dem Produzenten vom Kunden zusätzlich vollumfänglich und innert 5 Tagen ab Rechnungsstellung zu vergüten.
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Dem Kunden steht kein Anspruch auf Verschiebung der vereinbarten Termine / Daten / Zeiträume zu. Falls der Kunde Termine / Daten / Zeiträume verschieben will, so sind die Ersatztermine einvernehmlich mit dem Produzenten zu bestimmen. Letzterem steht dabei das Recht zu, vom Kunden gewünschte Ersatztermine ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
3.2. Wird die Produktion vom Kunden nach Vertragsabschluss, jedoch vor dem geplanten ersten Produktionstag oder dem geplanten Arbeitsbeginn abgesagt, so haftet der Kunde zuzĂĽglich aller nicht abwendbarer Kosten wie folgt:
a. Absage erfolgt weniger als 14 Tage vor dem geplanten ersten Produktionstag oder dem geplanten Arbeitsbeginn: Für sämtliche bis Eingang der schriftlichen Absagemitteilung beim Produzenten angefallenen Kosten (Leistungsstand vereinbarte Leistungen) und gegenüber Dritten eingegangenen vertragsrelevanten Verpflichtungen zuzüglich volles Mark-up (Handlungskosten und Gewinn), zzgl. 30 % des vereinbarten Werkpreises.
b. Absage erfolgt weniger als 7 Tage vor dem geplanten ersten Produktionstag oder dem geplanten Arbeitsbeginn: Für sämtliche bis Eingang der schriftlichen Absagemitteilung beim Produzenten angefallenen Kosten (Leistungsstand vereinbarte Leistungen) und gegenüber Dritten eingegangenen vertragsrelevanten Verpflichtungen zuzüglich volles Mark-up (Handlungskosten und Gewinn), zzgl. 60 % des vereinbarten Werkpreises.
c. Absage erfolgt weniger als 3 Tage vor dem geplanten ersten Produktionstag oder dem geplanten Arbeitsbeginn: 100% des vereinbarten Werkpreises.
3.3. Die Rechte an bereits bestehenden Aufnahmen und den Ergebnissen der geleisteten Vorarbeiten verbleiben dem Produzenten. Vertragsspezifische Aufnahmen dürfen vom Produzenten ohne Einverständnis des Kunden mit Ausnahme der Regelung gemäss Ziff. 6.8 nicht anderweitig verwendet werden.
3.4. Kann die Produktion zufolge höherer Gewalt nicht oder nicht zu den vereinbarten Konditionen fertiggestellt werden, kann die betroffene Partei vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde hat jedoch den Produzenten für die bereits geleistete Arbeit respektive die darüber hinausgehenden, nachgewiesenen Kosten zuzüglich Mark-up (Handlungskosten und Gewinn), zu entschädigen.
3.5. Verstösst der Kunde gegen die von ihm übernommenen Mitwirkungspflichten (z.B. Einhaltung von Terminen, zur Verfügung stellen von Ressourcen o.ä.) oder gegen die vereinbarten Auftragsbedingungen, ist der Produzent berechtigt, sofort vom Vertrag zurücktreten und alle erbrachten Leistungen zzgl. 30 % des Werkpreises in Rechnung zu stellen. Der Rücktritt des Produzenten ohne Verschulden des Kunden ist jederzeit möglich, ohne dass dieser daraus Ansprüche ableiten kann.
4. Gefahrentragung und Versicherung
4.1. Der Produzent schliesst eine Versicherung fĂĽr alle unter seiner Verantwortung stehenden Belange und versichert diese, soweit gesetzlich vorgesehen oder sinnvoll, wie:
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- Gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen für sämtliche durch den Produzenten beigezogenen festen und freien Mitarbeiter;
- Haftpflichtversicherung zur Deckung von Drittschäden.
Wünscht der Kunde den Abschluss von zusätzlichen Versicherungen (z.B. Bild-, Ton- und Datenträgerversicherung, Personenausfall, Versicherung spezieller Requisiten), so hat er dies dem Produzenten vor Vertragsabschluss mitzuteilen. Die Prämien sind durch den Kunden zu tragen, respektive werden in den Werkpreis eingerechnet.
4.2. Der Kunde trägt die ausschliessliche Gefahr und Verantwortung für die durch ihn oder von ihm beauftragte Dritte (Agentur etc.) kontrollierten Belange oder Produktionsorte und für die von ihm zur Verfügung gestellten Produkte, Requisiten, Mitwirkende etc.
4.3. Bei Produktionen im öffentlichen Bereich ist der Kunde vollumfänglich verantwortlich für die Durchführung und anschliessende Einhaltung der Datenschutz-Folgeabschätzung gemäss DSG Art. 22.
4.4. Das Risiko fĂĽr das Werk geht mit der Ablieferung des Werkes auf den Kunden ĂĽber, auch wenn das Master beim Produzenten oder einem Dritten gelagert wird.
5. VergĂĽtung
5.1. Der im Vertrag festgelegte Werkpreis umfasst die Herstellung des Werks sowie die Abgeltung der dem Kunden vertraglich explizit eingeräumten Nutzungsrechte.
5.2. Der Werkpreis versteht sich als Festpreis (in CHF exkl. MwSt.). Der Kunde hat keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die Herstellungskosten. Kostenstellen in einer Offerte sind nur Richtgrössen. Verbindlich ist einzig die Gesamtsumme (Werkpreis).
5.3. Im Werkpreis nicht inbegriffen und vom Kunden separat zu tragen sind:
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- Kosten, die dem Kunden bei Aufnahmen in seinem Betrieb und / oder durch die Mitwirkung seiner Mitarbeitenden entstehen;
- Kosten fĂĽr vom Kunden beigezogene Dritte (z.B. Agenturen);
- vom Kunden gewünschte oder akzeptierte Änderungen oder Abweichungen von den festgelegten Bedingungen des Werkvertrages, die zusätzliche Kosten verursachen;
- GebĂĽhren fĂĽr durch Verwertungsgesellschaften (wie z.B. SUISA) wahrgenommene Rechte fĂĽr Herstellung und Nutzung des Werkes.
5.4. Falls besondere Risiken (z.B. Wetterbedingungen, Aufnahme mit Tieren / Kindern) zu nicht im Werkpreis enthaltenen Mehrkosten fĂĽhren, sind diese Mehrkosten durch den Kunden zu tragen.
6. Rechte am Werk
6.1. Der Produzent erwirbt bei den durch ihn beigezogenen Urhebern (Regisseur, Drehbuchautor, Director of Photography) und Leistungsschutzberechtigten sämtliche Rechte, welche für die vertraglich vereinbarte Verwendung des Werkes durch den Kunden notwendig sind. Ausgenommen sind die unter Ziff. 6.2 genannten Rechte.
Die Rechte gehen im vereinbarten Umfang mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Werkpreises inkl. allfälliger fakturierter Mehrkosten auf den Kunden über. Eine zeitlich, räumlich und betreffend Auswertungsmedien umfassende Rechteeinräumung («full buy out») ist nicht geschuldet. Vereinbaren die Parteien einen sog.«Buyout» oder die Übertragung «sämtlicher Rechte» o.ä., so umfasst dies jeweils nur die Einräumung sämtlicher durch die Arbeitnehmer des Produzenten geschaffenen vertragsgegenständlichen Rechte. Die Rechte von im urheberrechtlichen Sinne zentralen Mitbeteiligten wie Drehbuchautor, Komponist, Schauspieler, Sprecher etc. sind immer explizit, d.h. unter Nennung von Namen, Funktion und Art der Rechteeinräumung (geografische Ausdehnung, Dauer, Nutzungsart etc.) zu regeln.
Gleiches gilt betreffend Musik, Archivmaterial, Drittwerke (z.B. Architektur, Designs) etc.
6.2. Die Rechte für die Verwendung von Musik, Archivmaterial, Drittwerken (Architektur, Designs etc.), Leistungen von Darstellern, Sprechern etc. sind gesondert zu regeln und abzugelten. Die Höhe der Entschädigungen ist abhängig von Einsatzart, Medien, Einsatzgebiet, Einsatzdauer etc. Sofern nicht im Werkpreis aufgeführt, haftet der Kunde selbst für die Einhaltung und Abgeltung der Rechte.
Sollte der Kunde die vertraglich vorgesehene Nutzung ausdehnen wollen, kann der Produzent die zusätzlichen Rechte und deren Vergütung stellvertretend für den Kunden mit den Berechtigten verhandeln.
Stellt der Kunde dem Produzenten Material zur Werkherstellung zur Verfügung, garantiert er, dass das zur Verfügung gestellte Material keine Rechtsvorschriften oder Rechte Dritter verletzt und räumt dem Produzenten sämtliche für die Werkerstellung erforderlichen Rechte an diesem ein. Der Produzent lehnt jegliche Haftung aus Ansprüchen Dritter durch Verletzung von Immaterialgüterrechten an dem zur Verfügung gestellten Material ab. Der Kunde hält den Produzenten von sämtlichen eventuellen diesbezüglichen Ansprüchen frei und schadlos.
6.3. Eine anderslautende Vereinbarung zwischen den Parteien sowie die einschränkenden Bestimmungen in Ziff. 6.1 und 6.2 vorbehalten, räumt der Produzent dem Kunden nach Eingang der vollständigen Bezahlung des Werkpreises inkl. allfälliger Mehrkosten ab Datum der geplanten ersten Nutzung die folgenden Rechte am Werk für das Vertragsgebiet Schweiz ein;
a. An allen Werken ausser Werbespots / Commercial: Während 5 Jahren
I. das Recht, das Werk im Vertragsgebiet zu veröffentlichen;
II. das Vorführungsrecht, (quantitativ unbeschränktes Recht, das Werk durch technische Einrichtungen im Vertragsgebiet öffentlich gewerblich oder nicht gewerblich vorzuführen);
III. das Recht, das Werk zu Informationszwecken auf der Internetseite des Kunden (inkl. eigene Social Media Channels, nicht als Bezahlwerbung / «paid content») im Vertragsgebiet zugänglich zu machen;
IV. das Archivrecht gemäss Buchstabe c).
b. Bei Werbespots / Commercial: Während 3 Jahren
I. das Recht, das Werk im Vertragsgebiet zu veröffentlichen;
II. das Vorführungsrecht, (quantitativ unbeschränktes Recht, das Werk durch technische Einrichtungen im Vertragsgebiet öffentlich gewerblich oder nicht gewerblich vorzuführen);
III. das Senderecht, d.h. das Recht, das Werk durch Fernsehstationen im Vertragsgebiet beliebig oft zu senden;
IV. das Recht, das Werk im Internet im Vertragsgebiet fĂĽr Nutzer verfĂĽgbar zu machen,
V. das Archivrecht gemäss Buchstabe c).
c. Archivrecht: Das Archivrecht, unterliegt den in Ziff. 6.3 genannten Einschränkungen und umfasst das nicht ausschliessliche Recht, das Werk auf unbeschränkte Dauer auf dem Intranet und auf den dem Kunden gehörenden Webseiten und Social Media Channels passiv (d.h. zu Informationszwecken ohne Werbe- oder Promotionsabsichten) verfügbar zu machen.
6.4. Sollen die vereinbarten Rechte nach Ablauf der vereinbarten ersten Nutzungsdauer verlängert werden, schliessen die Parteien hierzu eine separate schriftliche Vereinbarung ab (insb. über Preis und Dauer). Die Rechte gemäss Ziff. 6.2 sind separat einzuholen und zu entschädigen.
6.5. Soll das Werk über das in Ziff. 6.3 oder in der individuellen Vereinbarung genannte Vertragsgebiet hinaus ausgewertet werden, treffen die Parteien hierzu eine separate schriftliche Vereinbarung, in welcher sie die Modalitäten regeln (insb. Preis, Dauer, Gebiet etc.).
6.6. Der Produzent kann eine zeitliche und / oder geografische Ausdehnung der ursprünglich vereinbarten Nutzung oder zusätzliche Nutzungsarten nicht gewährleisten, da die Ausdehnung von der Rechteeinräumung von Drittberechtigten abhängig sein kann.
6.7. Der Kunde hat das Recht, beim Produzenten gegen Erstattung der Kosten beliebig viele zusätzliche Kopien und bei Bedarf auch Sprachversionen sowie Änderungen und Ergänzungen zu bestellen.
6.8. Sämtliche Rechte, die nicht ausdrücklich eingeräumt werden, verbleiben beim Produzenten, insbesondere das Bearbeitungsrecht; das Recht auf Namensnennung des Produzenten, der Urheber und Interpreten im Werk und in entsprechenden Publikationen; das Recht, das Werk anlässlich von Wettbewerben oder Festivals sowie für Eigenwerbung vorführen zu lassen oder sonst wie zu diesen Zwecken zu nutzen (Showreels, Internet etc.); die Rechte an der für die Erstellung des Werkes geschaffenen oder sonst verwendeten Software, den Plug-ins, Scripts etc; die Rechte am im Werk nicht verwendeten Bild- und Tonmaterial; die Rechte an Ideen und Konzepten, welche der Produzent entwickelt hat, die jedoch nicht in das Werk eingeflossen sind. Sämtliche dieser Rechte dürfen vom Produzenten frei weiterverwendet werden.
Der Kunde darf nicht umgesetzte Ideen und Konzepte ohne die vorgängige schriftliche Einwilligung des Produzenten und ohne angemessene Entschädigung nicht verwenden.
6.9. Allfällige Vergütungen seitens der Verwertungsgesellschaften stehen dem Produzenten respektive den beteiligten Urhebern und Interpreten zu.
7. Gewährleistung und Haftungsausschluss
7.1. Der Produzent ĂĽbernimmt keine Haftung fĂĽr:
- die Gesetzeskonformität von nicht vom Produzenten entwickelte (insb. vom Kunden zur Verfügung gestellte) Inhalte;
- die Verletzung von Drittrechten bei der unautorisierten Bearbeitung des Werkes durch den Kunden oder seiner Hilfspersonen;
- nicht durch den Produzenten freigegebene Nutzungen, die ĂĽber vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgehen;
- Projekte, die wissentlich oder unwissentlich fĂĽr amerikanische oder kanadische Auftraggeber oder Endkunden durchgefĂĽhrt werden.
Der Kunde stellt den Produzenten von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei, inklusive Anwalts- und Gerichtskosten.
7.2. Jegliche Gewährleistung wird, soweit gesetzlich zulässig, vollumfänglich wegbedungen.
7.3. Der Kunde hat das Werk umgehend nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel innert 10 Kalendertagen schriftlich und detailliert zu rügen. Insbesondere prüft dieser das Werk auf Vollständigkeit, technische Fehler in Bild und Ton (u.a. Dropouts, Blanking Errors, Pixel Fehler und Störungen) und die Richtigkeit der gelieferten Formate.
7.4. Der Produzent hat Anspruch darauf, das Werk im Falle seiner Gewährleistungspflicht nachzubessern.
7.5. Die Gewährleistung bezieht sich ausschliesslich auf den Mangel. Mangelfolgeschäden und reine Vermögensschäden des Kunden werden ausdrücklich wegbedungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
7.6. Allfällige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sind ausschliesslich bei versteckten Mängeln anwendbar und verjähren 1 Jahr nach Ablieferung des Werks.
8. Aufbewahrung
8.1. Das Eigentum an der Kopiervorlage («Master») verbleibt beim Produzenten. Er bewahrt den Master während fünf Jahren ab Abnahme des Werkes kostenlos und fachgerecht auf. Eine weitergehende Aufbewahrungspflicht besteht nicht (weder zeitlich noch im Umfang des aufzubewahrenden Materials).
8.2. Der Kunde verpflichtet sich, den Master am letzten Tag der Aufbewahrungsfrist unaufgefordert abzuholen. Unterbleibt die Abholung durch den Kunden und vereinbaren die Parteien nicht vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist schriftlich die weitere Aufbewahrung durch den Produzenten, ist dieser berechtigt, die Unterlagen zu vernichten.
8.3. Speziell hergestellte Requisiten, Zeichnungen, Files etc. werden nur auf Wunsch und Kosten des Kunden aufbewahrt. Andernfalls steht es dem Produzenten zu, diese aufzubewahren oder zu vernichten.
9. Zahlungsbedingungen
9.1. Der Produzent kann – dem Projektstand entsprechend – Akontorechnungen stellen.
9.2. Rechnungen des Produzenten sind innert 14 Tagen zu begleichen. Erfolgt die Zahlung nicht innert der Frist von 14 Tagen ab Rechnungsstellung, gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug (Verfalltaggeschäft) und die gesetzlichen Verzugsfolgen treten ein (Verzugszins etc.).
9.3. Geht eine Teilzahlung nicht fristgerecht ein, ist der Produzent berechtigt, die Produktion zu verschieben oder abzubrechen unter voller Schadloshaltung durch denKunden.
9.4. Allfällig behauptete Mängel oder sonstige Vertragsverletzungen berechtigen den Kunden nicht zu Zahlungsrückbehalten.
10. Weitere Bestimmungen
10.1. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder die Eröffnung eines Konkurs-, Nachlass- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen einer Partei berechtigt die andere Partei zum sofortigen Rücktritt von diesem Vertrag.
10.2. ErfĂĽllungsort ist am Sitz des Produzenten.
10.3. Bei einem Widerspruch zwischen diesen AGB und individuellen, das entsprechende Werk betreffenden Vereinbarungen zwischen den Parteien, gehen die individuellen Vereinbarungen den AGB vor. Bei einem Widerspruch zwischen diesen AGB und sonstigen allgemeinen Vertrags- oder Lieferbedingungen etc. gehen die vorliegenden AGB den anderen Bestimmungen vor. Dies gilt auch dann, wenn solche anderen Bestimmungen ihrerseits eine Prioritätsklausel enthalten sollten.
10.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung, die der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt. Diese Bestimmungen gelten auch bei Vertragslücken. Ein Entgegenkommen oder Anpassungen führen nicht zu einem Gewohnheitsrecht.